SONTEX Schutzbekleidung® e.K. AVB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (folgend: AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (folgend: Käufer). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (folgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AVB gelten ausschließlich Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere AVB gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware seitens des Käufers als anerkannt.

2. Angebote und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von uns sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zum wirksamen Vertragsabschluss ist unsere Auftragsbestätigung in Textform erforderlich. Diese kann durch Lieferung oder Rechnungsstellung ersetzt werden.
(2) Nebenabreden und sonstige Abweichungen von dem Vertragstext oder diesen AVB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis.

3. Lieferung/Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für uns betreffende Verpflichtungen ist, sofern nichts anderes vereinbart, Bocholt. Soweit wir Ware ausliefern oder versenden, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und – vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 6 dieser AVB - Kosten des Käufers.
(2) Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich.
(3) Teillieferungen sind zulässig und können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird, die Teillieferung für den Käufer nicht ohne Interesse ist und dem Käufer durch die Teillieferung keine Mehrkosten entstehen.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung nebst Nachfristsetzung in Textform durch den Käufer erforderlich, wenn nicht ein absolutes Fixgeschäft vorliegt oder wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von vier Wochen.
(6) Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Preise

(1) Mit der Vorlage einer neuen Preisliste verlieren, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, alle bisherigen Listen und Sonderpreisabsprachen ihre Gültigkeit.
(2) Preisangaben verstehen sich in Euro, einschließlich Inlandsverpackung, sowie zuzüglich. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzukommen können Versandkosten gemäß Ziffer 6 dieser AVB.

5. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Bocholt oder Frankfurt am Main.

6. Vertragsinhalt

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
(2) Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

7. Unterbrechung der Lieferung

(1) Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahm en und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
(2) Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
(3) Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff.1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff.1 genügt hat.

8. Mängelrüge

(1) Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
(2) Nach Aufbringung von Abzeichen gleich welcher Art, oder das Tragen der gelieferten Ware/Bekleidung, ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
(3) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Gewicht, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen.
(4) Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff.2 und 3 Anwendung finden.
(5) Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
(6) Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

9. Schadensersatz

(1) Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Ausschluss in Ziff.1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Zahlung und Abtretung

(1) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Rechnungen sind zahlbar:
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 31.Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2Nr.1 BGB ein.
(3) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 - 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

  • Namen und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT- Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter https://www.vr- factoring.de/datenschutz/ einsehen und herunterladen können.

11. Zahlung nach Fälligkeit

(1) Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
(2) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.
(4) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

12. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

13. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
(2). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
(3) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

14. Anwendbares Recht

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.